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Das Kontrollamt ist eine nach der
Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
berufene unabhängige und weisungsfreie Einrichtung. Es prüft die gesamte
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde einschließlich ihrer
Einrichtungen in formeller, sachlicher und sicherheitstechnischer Hinsicht und
wirkt gutachtlich bei Organisationsfragen oder Regelungen des Haushalts-,
Rechnungs- und Kassenwesens mit. Dabei beschränkt es sich nicht auf die bloß
rechnungsmässige Prüfung, sondern weist auch auf die Möglichkeit der
Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie auf die Möglichkeit der
Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen hin und nimmt darauf Bedacht, ob den
Interessen der Stadt Wien entsprochen ist.
Der Kontrollamtsdirektor ist der Vorstand des dem Kontrollamt zugeteilten
Personals. Er wird vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt,
wobei eine Wiederwahl möglich ist. Ihm obliegt die Leitung des Amtes, die
Überwachung des Personals und die Zuteilung der Geschäfte. Er hat auch die
Aufteilung der Prüfbereiche auf die Gruppen und Abteilungen des Kontrollamtes
durchzuführen.
Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungen unterliegt er keinerlei
Weisungen.
Das Personal des Kontrollamtes wird nach Vorschlag des Kontrollamtsdirektors
vom
Bürgermeister zugeteilt und ist nur an die Weisungen des Kontrollamtsdirektors gebunden.
Den Prüforganen ist jede Mitwirkung bei einer Rechnungs- oder Kassenführung
der Gemeinde, einer ihrer Prüfung unterliegenden Unternehmung oder Einrichtung
verboten; sie dürfen auch Organen solcher Unternehmungen und Einrichtungen
nicht angehören.
Mündliche und schriftliche Auskünfte in Angelegenheiten des Wirkungskreises
des Kontrollamtes erteilt ausschließlich der Kontrollamtsdirektor.
Ausgewählte Normen und Informationen zum Thema:
Wiener Stadtverfassung
Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM)
Auszug aus der Geschäftseinteilung
Geschäftsordnung für die
Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien
Kontrollausschuss-Mitglieder
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